RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0131

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
VStG §24;

Rechtssatz

Die psychische Reaktion eines Besch auf den Unfall und die im Anschluss daran gemachten Erfahrungen können auch bei einer persönlichen Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht rekonstruiert werden (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0132).

Schlagworte

Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Identitätsnachweis Meldepflicht Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180131.X04

Im RIS seit

05.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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