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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0598/49 B 21. April 1949 786 A/1949 RS 2Stammrechtssatz
Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130168.X01Im RIS seit
10.07.2006