RS Vwgh 1988/10/5 87/13/0085

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb;
EStG 1972 §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989/134;

Rechtssatz

Bei einem Miethaus erscheint die Annahme einer Gesamtnutzungsdauer von 75 Jahren in aller Regel als angemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130085.X01

Im RIS seit

12.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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