RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0309 E 11. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Keine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG bei einem Blutalkoholgehalt von 3,45 Promille (ca 2 Stunden nach der Tat und ohne Nachtrunkt), wenn ein Sachverständigengutachten darauf hingewiesen hat, dass sich der Bfr an den genauen Unfallhergang erinnern konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180313.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten