RS Vwgh 1988/10/5 86/18/0158

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb Fall2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0039 E 8. Juli 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Der Gebrauchsanweisung für das Alkoteströhrchen CH 237 des Drägerwerkes in Lübeck kann nicht eindeutig entnommen werden, ob schon jede Grünverfärbung des gelben Reaktionspräparates über den Markierungsring hinaus oder erst eine Grünverfärbung über den Markierungsring hinaus im Ausmaß von etwa 1,4 bis 1,7 mm einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht. Der Gebrauchsanweisung kann auch nicht entnommen werden, ob der oberste oder unterste Rand der aufgrund des grobkörnigen Granulates (mit Körnchen im Ausmaß von etwa 1 mm) im Zick-Zack verlaufenden Linie (oder ein Mittelwert) für die Beurteilung des Blutalkoholgehaltes maßgeblich ist (Hinweis E 23.3.1988, 87/02/0042).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Alkotest CH 237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180158.X03

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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