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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling dar. Es bedarf vielmehr der Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in der FlKonv genannten Gründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010155.X01Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010