RS Vwgh 1988/10/5 88/18/0313

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Behörde mit Recht davon ausgegangen ist, dass der Fahrzeuglenker nicht unzurechnungsfähig war, als er zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden ist.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180313.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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