RS Vwgh 1988/10/5 85/18/0131

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25;
VStG §3;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0033 E 5. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, daher war es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hätte vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG unter Beweis stellen müssen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180131.X05

Im RIS seit

05.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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