RS Vwgh 1988/10/5 87/13/0037

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1486a;
ABGB §98;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989/105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/04/08 84/13/0241 1

Stammrechtssatz

Der Abgeltungsanspruch gem § 98 ABGB unterliegt der Verjährung (§ 1486a ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährter

Ansprüche liegt keine Zwangsläufigkeit vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130037.X02

Im RIS seit

05.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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