RS Vwgh 1988/10/10 88/12/0100

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Veröffentlicht am 10.10.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §18;

Rechtssatz

Die Auffassung, der von der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsatz, das Gesetz räume dem Beamten weder ein Recht auf Pauschalberechnung von Nebengebühren noch auf Beibehaltung einer vorgenommenen Pauschalierung ein, gelte nicht für die Mehrleistungszulage (§ 18 GG 1956), weil für diese Nebengebühr die Pauschalierung primären Charakter habe und sie de facto die einzige Möglichkeit der Abgeltung darstelle, trifft nicht zu. Im GG 1956 lässt sich keinerlei Hinweis für eine derartige Unterscheidung entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120100.X01

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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