RS Vwgh 1988/10/17 88/10/0045

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Veröffentlicht am 17.10.1988
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn unter "fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes" in § 4 Abs 3 Vlbg LSchG nichts anderes zu verstehen ist als unter der in § 38 Abs 1 WRG gebrauchten Wendung "innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer", so ist damit keineswegs gesagt, dass die Bewilligungspflicht gem § 4 Abs 3 Vlbg LSchG die Lage eines fließenden Gewässers innerhalb eines Hochwasserabflussgebietes zur unabdingbaren Voraussetzung hat. Vielmehr wird durch die Wortfolge "innerhalb eines Hochwasserabflussgebietes" lediglich die Grundfläche abgegrenzt, die den Schutzbestimmungen (noch) unterliegt, mit anderen Worten die GRENZE des Hochwasserabflusses als maßgebendes Kriterium für die Reichweite des § 4 Abs 3 Vlbg LSchG festgelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100045.X03

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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