RS Vwgh 1988/10/18 88/11/0213

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §870;
AVG §63 Abs4;
B-VG Art131a;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes auf den Erklärenden Zwang ausgeübt (im vorliegenden Beschwerdefall nach dem Beschwerdevorbringen dadurch, daß davon die Ausfolgung von Führerscheinen abhängig gemacht wurde), so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Die Erzwingung eines solchen Rechtsmittelverzichtes kann den Gezwungenen nicht in seinen Rechten verletzen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110213.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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