RS Vwgh 1988/10/18 88/11/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AnfO §2 Z3;
AnfO §4 Abs2;
IESG §1 Abs3 Z1;
KO §28 Z3;
KO §32 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 3 Z 1 IESG ist lediglich zu beurteilen, ob ein (an sich gem § 1 Abs 2 IESG) gesicherter Anspruch durch eine "im Sinne" der AnfO bzw. der KO anfechtbare Rechtshandlung (hier: eine Gehaltserhöhung) erworben wurde. Es kommt daher nur auf das Vorliegen eines entsprechenden Anfechtungstatbestandes an, sodass der Umstand, dass sich die Behörde allenfalls fälschlicherweise auf einen Anfechtungstatbestand nach der AnfO (hier: § 2 Z 3 iVm § 4 Abs 2) anstatt auf einen solchen praktisch identen nach der KO (hier: § 28 Z 3 iVm § 32 Abs 2) bezogen hat, ohne Bedeutung ist. Es stellt auch eine Befriedigungsverletzung (des Arbeitsamtes oder des Fonds) keine Voraussetzung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110059.X01

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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