TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2003/13/0114

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
BAO §217;
BAO §218;
BAO §219;
BAO §323 Abs8 idF 2000/I/142;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 218 heute
  2. BAO § 218 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 218 gültig von 15.08.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 218 gültig von 30.12.1989 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 218 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  6. BAO § 218 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 218 gültig von 01.01.1982 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 219 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  1. BAO § 323 heute
  2. BAO § 323 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 323 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. BAO § 323 gültig von 25.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BAO § 323 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. BAO § 323 gültig von 20.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. BAO § 323 gültig von 06.06.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  8. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  9. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. BAO § 323 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  11. BAO § 323 gültig von 31.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  12. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. BAO § 323 gültig von 22.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  14. BAO § 323 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  15. BAO § 323 gültig von 25.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2021
  16. BAO § 323 gültig von 30.01.2021 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2021
  17. BAO § 323 gültig von 23.01.2021 bis 29.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  18. BAO § 323 gültig von 08.01.2021 bis 22.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  19. BAO § 323 gültig von 07.08.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  20. BAO § 323 gültig von 25.07.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  21. BAO § 323 gültig von 05.04.2020 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  22. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  23. BAO § 323 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  24. BAO § 323 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  25. BAO § 323 gültig von 23.07.2019 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  26. BAO § 323 gültig von 28.12.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  27. BAO § 323 gültig von 15.08.2018 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  28. BAO § 323 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  29. BAO § 323 gültig von 13.04.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  30. BAO § 323 gültig von 31.12.2016 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. BAO § 323 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  33. BAO § 323 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  34. BAO § 323 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  35. BAO § 323 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  36. BAO § 323 gültig von 13.06.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  37. BAO § 323 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  38. BAO § 323 gültig von 18.04.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  39. BAO § 323 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  40. BAO § 323 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. BAO § 323 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  42. BAO § 323 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  43. BAO § 323 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. BAO § 323 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  45. BAO § 323 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  46. BAO § 323 gültig von 16.06.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. BAO § 323 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. BAO § 323 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  49. BAO § 323 gültig von 27.06.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  50. BAO § 323 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  51. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. BAO § 323 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  53. BAO § 323 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  54. BAO § 323 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  55. BAO § 323 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  56. BAO § 323 gültig von 26.06.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  57. BAO § 323 gültig von 25.05.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  58. BAO § 323 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. BAO § 323 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  60. BAO § 323 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  61. BAO § 323 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  62. BAO § 323 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  63. BAO § 323 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993
  64. BAO § 323 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Christoph Petsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Juni 2003, Zl. RV/0131-W/2003, betreffend Festsetzung von "ersten" Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit gemeinsam ausgefertigten Bescheiden der Behörde erster Instanz vom 9. Dezember 2002 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils "erste" Säumniszuschläge in der Höhe von jeweils 2 v.H. der von ihm nicht bis zum 11. November 2002 entrichteten Einkommensteuer 1996 (EUR 2.966,51; Säumniszuschlag EUR 59,33), Einkommensteuer 1997 (EUR 3.908,78; Säumniszuschlag EUR 78,18) und Einkommensteuer 1998 (EUR 3.929,13; Säumniszuschlag EUR 78,58) festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung" angeführt. Mit gemeinsam ausgefertigten Bescheiden der Behörde erster Instanz vom 9. Dezember 2002 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils "erste" Säumniszuschläge in der Höhe von jeweils 2 v.H. der von ihm nicht bis zum 11. November 2002 entrichteten Einkommensteuer 1996 (EUR 2.966,51; Säumniszuschlag EUR 59,33), Einkommensteuer 1997 (EUR 3.908,78; Säumniszuschlag EUR 78,18) und Einkommensteuer 1998 (EUR 3.929,13; Säumniszuschlag EUR 78,58) festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 217 Absatz eins, und 2 der Bundesabgabenordnung" angeführt.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hinsichtlich der Einkommensteuer 1996. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 erhob er Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hinsichtlich der Einkommensteuer 1998. Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2003 wurden diese beiden Berufungen abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2003 beantragte der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung der Berufungsbehörde über seine "Berufung vom 16.12.2002 und 18.12.2002 gegen die Säumniszuschläge".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die Berufungen" des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide "über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Dezember 2002" ab.

In der Begründung führte sie zum Sachverhalt aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Dezember 2002 betreffend den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1996 und am 18. Dezember 2002 betreffend den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1998 Berufung erhoben, den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1997 aber unbekämpft gelassen.

Im Erwägungsteil ihrer Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst § 217 BAO und § 212a BAO in der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides jeweils letzten Fassung wieder. Daran anschließend begründete sie, weshalb die gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 und 1998 in den dazu jeweils erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zutreffend seien. Im Besonderen verwies sie auf § 323 Abs. 8 BAO, wonach auf die Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1996 und 1998 § 217 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden sei. Mit dem Einwand, ihn treffe kein Verschulden, könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil die "Einführung einer Verschuldenskomponente" in § 217 Abs. 7 BAO erst mit der erwähnten Novelle erfolgt sei. Im Erwägungsteil ihrer Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst Paragraph 217, BAO und Paragraph 212 a, BAO in der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides jeweils letzten Fassung wieder. Daran anschließend begründete sie, weshalb die gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 und 1998 in den dazu jeweils erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zutreffend seien. Im Besonderen verwies sie auf Paragraph 323, Absatz 8, BAO, wonach auf die Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1996 und 1998 Paragraph 217, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, anzuwenden sei. Mit dem Einwand, ihn treffe kein Verschulden, könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil die "Einführung einer Verschuldenskomponente" in Paragraph 217, Absatz 7, BAO erst mit der erwähnten Novelle erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Die Vorschriften der BAO über den Säumniszuschlag - in der gemäß § 323 Abs. 8 BAO für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 - lauteten: 1. Die Vorschriften der BAO über den Säumniszuschlag - in der gemäß Paragraph 323, Absatz 8, BAO für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, - lauteten:

"§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung."§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder Paragraph 218, hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.

  1. (2)Absatz 2,Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinsichtlich der erstgenannten Abgabe erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben ein.Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß Paragraph 214, auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinsichtlich der erstgenannten Abgabe erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben ein.
  2. (3)Absatz 3,Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
  3. (4)Absatz 4,Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 4, zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
  4. (5)Absatz 5,Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (§ 203) nicht innerhalb der gemäß § 210 Abs. 4 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (Paragraph 203,) nicht innerhalb der gemäß Paragraph 210, Absatz 4, zustehenden Nachfrist entrichtet wird.
  5. (6)Absatz 6,In den im § 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 ein.In den im Paragraph 228, angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 5, ein.

    § 218. (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust (§ 230 Abs. 5) betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs. 3 handelt.Paragraph 218, (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, Absatz eins,) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (Paragraph 230, Absatz 5,) ein Rückstandsausweis (Paragraph 229,) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust (Paragraph 230, Absatz 5,) betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Absatz 2, oder Paragraph 212, Absatz 3, handelt.

  6. (2)Absatz 2,Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.Wird einem gemäß Absatz eins, zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
  7. (3)Absatz 3,Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist ein.Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (Paragraph 294,), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 212, Absatz 3, vorgesehenen Nachfrist ein.
  8. (4)Absatz 4,Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 212a Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 ein.Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (Paragraph 212 a, Absatz eins,) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des Paragraph 212 a, Absatz 7, ein.
  9. (5)Absatz 5,Insoweit einem gemäß Abs. 4 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.Insoweit einem gemäß Absatz 4, zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.
  10. (6)Absatz 6,Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (Paragraph 230, Absatz 7,) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.

§ 219. Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Paragraph 219, Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 220. (1) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.Paragraph 220, (1) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.

  1. (2)Absatz 2,Eine für eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilt auch für den diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag.

    § 221. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.Paragraph 221, (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.

  2. (2)Absatz 2,Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10 000 S nicht erreicht. Bei vom abgabenrechtlich Haftungspflichtigen selbst zu berechnenden und zum selben Fälligkeitstag zu entrichtenden Abgaben derselben Art ist für die Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben maßgebend, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt voneinander zu verbuchen ist.

    § 221a. (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie a) durch Nichteinhaltung einer im § 218 Abs. 1 letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.Paragraph 221 a, (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie a) durch Nichteinhaltung einer im Paragraph 218, Absatz eins, letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.

  3. (2)Absatz 2,Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides, b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wurde, und c) Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
  4. (3)Absatz 3,Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 lit. a oder b irrtümlich nicht erteilt, so sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jene die Säumniszuschläge betreffenden Rechtsfolgen herbeizuführen, die bei Erteilung der Verrechnungsweisung eingetreten wären. Der Antrag kann binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnungsweisung zu erteilen gewesen wäre, gestellt werden.Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des Paragraph 214, Absatz 4, Litera a, oder b irrtümlich nicht erteilt, so sind auf Antrag des Abgabepflichtigen jene die Säumniszuschläge betreffenden Rechtsfolgen herbeizuführen, die bei Erteilung der Verrechnungsweisung eingetreten wären. Der Antrag kann binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Verrechnungsweisung zu erteilen gewesen wäre, gestellt werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 235 und 236) nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf abgeschriebene Säumniszuschläge (Paragraphen 235 und 236) nicht anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5,Abs. 2 ist auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht anzuwenden, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt."Absatz 2, ist auf Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht anzuwenden, wenn die Abänderung oder Aufhebung eines solchen Bescheides nicht auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt."

Die zitierte Fassung des § 221 Abs. 2 BAO war erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 9/1998 eingeführt worden und am 10. Jänner 1998 in Kraft getreten, worauf aus der Sicht

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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