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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Christoph Petsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Juni 2003, Zl. RV/0131-W/2003, betreffend Festsetzung von "ersten" Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit gemeinsam ausgefertigten Bescheiden der Behörde erster Instanz vom 9. Dezember 2002 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils "erste" Säumniszuschläge in der Höhe von jeweils 2 v.H. der von ihm nicht bis zum 11. November 2002 entrichteten Einkommensteuer 1996 (EUR 2.966,51; Säumniszuschlag EUR 59,33), Einkommensteuer 1997 (EUR 3.908,78; Säumniszuschlag EUR 78,18) und Einkommensteuer 1998 (EUR 3.929,13; Säumniszuschlag EUR 78,58) festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung" angeführt. Mit gemeinsam ausgefertigten Bescheiden der Behörde erster Instanz vom 9. Dezember 2002 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils "erste" Säumniszuschläge in der Höhe von jeweils 2 v.H. der von ihm nicht bis zum 11. November 2002 entrichteten Einkommensteuer 1996 (EUR 2.966,51; Säumniszuschlag EUR 59,33), Einkommensteuer 1997 (EUR 3.908,78; Säumniszuschlag EUR 78,18) und Einkommensteuer 1998 (EUR 3.929,13; Säumniszuschlag EUR 78,58) festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurde "§ 217 Absatz eins, und 2 der Bundesabgabenordnung" angeführt.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hinsichtlich der Einkommensteuer 1996. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 erhob er Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hinsichtlich der Einkommensteuer 1998. Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2003 wurden diese beiden Berufungen abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2003 beantragte der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf diese Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung der Berufungsbehörde über seine "Berufung vom 16.12.2002 und 18.12.2002 gegen die Säumniszuschläge".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die Berufungen" des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide "über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. Dezember 2002" ab.
In der Begründung führte sie zum Sachverhalt aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Dezember 2002 betreffend den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1996 und am 18. Dezember 2002 betreffend den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1998 Berufung erhoben, den Säumniszuschlag zur Einkommensteuer 1997 aber unbekämpft gelassen.
Im Erwägungsteil ihrer Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst § 217 BAO und § 212a BAO in der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides jeweils letzten Fassung wieder. Daran anschließend begründete sie, weshalb die gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 und 1998 in den dazu jeweils erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zutreffend seien. Im Besonderen verwies sie auf § 323 Abs. 8 BAO, wonach auf die Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1996 und 1998 § 217 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden sei. Mit dem Einwand, ihn treffe kein Verschulden, könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil die "Einführung einer Verschuldenskomponente" in § 217 Abs. 7 BAO erst mit der erwähnten Novelle erfolgt sei. Im Erwägungsteil ihrer Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst Paragraph 217, BAO und Paragraph 212 a, BAO in der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides jeweils letzten Fassung wieder. Daran anschließend begründete sie, weshalb die gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 und 1998 in den dazu jeweils erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zutreffend seien. Im Besonderen verwies sie auf Paragraph 323, Absatz 8, BAO, wonach auf die Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1996 und 1998 Paragraph 217, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, anzuwenden sei. Mit dem Einwand, ihn treffe kein Verschulden, könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil die "Einführung einer Verschuldenskomponente" in Paragraph 217, Absatz 7, BAO erst mit der erwähnten Novelle erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die Vorschriften der BAO über den Säumniszuschlag - in der gemäß § 323 Abs. 8 BAO für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 - lauteten: 1. Die Vorschriften der BAO über den Säumniszuschlag - in der gemäß Paragraph 323, Absatz 8, BAO für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, - lauteten:
"§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung."§ 217. (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder Paragraph 218, hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
§ 218. (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust (§ 230 Abs. 5) betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs. 3 handelt.Paragraph 218, (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, Absatz eins,) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (Paragraph 230, Absatz 5,) ein Rückstandsausweis (Paragraph 229,) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust (Paragraph 230, Absatz 5,) betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Absatz 2, oder Paragraph 212, Absatz 3, handelt.
§ 219. Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Paragraph 219, Der Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 220. (1) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.Paragraph 220, (1) Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
§ 221. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.Paragraph 221, (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
§ 221a. (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie a) durch Nichteinhaltung einer im § 218 Abs. 1 letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.Paragraph 221 a, (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie a) durch Nichteinhaltung einer im Paragraph 218, Absatz eins, letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder b) durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.
Die zitierte Fassung des § 221 Abs. 2 BAO war erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 9/1998 eingeführt worden und am 10. Jänner 1998 in Kraft getreten, worauf aus der Sicht