RS Vwgh 1988/10/18 87/14/0182

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 138;

Rechtssatz

Sittliche Gründe sind nicht schon gegeben, wenn die Leistungen den sittlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen entsprechen. Sittliche Gründe iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 liegen vielmehr nur vor, wenn die Leistungen nach dem Urteil anderer, nämlich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen geboten erscheinen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistungen wünschenswert wären, sondern darauf, ob sich ihnen der Steuerpflichtige ohne öffentliche Mißbilligung nicht entziehen

kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140182.X01

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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