RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0073

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2 Satz2;

Rechtssatz

Dem Vorbringen, dass die Nachbarn den Schutz der "in unserem Betrieb tätigen Arbeitnehmer bzw. unseres Pächters und seiner Leute, die auf der landwirtschaftlich genutzten gepachteten Liegenschaften arbeiten, die im Nahbereich der gegenständlichen Betriebsanlage liegen" als Inhaber einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen aufhalten, gem § 75 Abs 2 zweiter Satz geltend machen, ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, inwieweit bzw. in welchem Umfang den Nachbarn im Hinblick auf die bestehenden Pachtverhältnisse überhaupt Inhabereigenschaft iSd § 75 Abs 2 zweiter Satz GewO zukommen würde (Hinweis auf E 21.9.1977, 1823/76). Dieses Vorbringen ist daher nicht als (entsprechend qualifizierte) Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040073.X08

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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