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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0336/75 B 18. Juni 1975 VwSlg 8852 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte behaupten und vor dem VwGH Beschwerde erheben.
Anmerkung: Im vorliegenden Fall erachtet sich das BMfFin und die Finanzprokuratur durch einen Bescheid des BMfHG u. I im Aufsichtsrecht nach § 3 KreditwesenG verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040175.X01Im RIS seit
16.10.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014