RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0336/75 B 18. Juni 1975 VwSlg 8852 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte behaupten und vor dem VwGH Beschwerde erheben.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall erachtet sich das BMfFin und die Finanzprokuratur durch einen Bescheid des BMfHG u. I im Aufsichtsrecht nach § 3 KreditwesenG verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040175.X01

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten