RS Vwgh 1988/10/18 88/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §8;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein rechtskräftig bestehender baubehördlicher Konsens wird durch die Umwidmung des Grundstückes nicht berührt; eine "Nutzung des Gebäudes" wird daher dadurch nicht "verwehrt".

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050163.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten