RS Vwgh 1988/10/18 87/14/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0100 E 4. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Hingabe eines Heiratsgutes im Jahr vor der Eheschließung ist nur dann zwangsläufig, wenn das Heiratsgut zur Finanzierung von Aufwendungen dient, die notwendigerweise bereits im Jahr vor der Eheschließung anfallen und in ursächlichem und nahen zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140010.X02

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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