RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1973 §15;
GewO 1973 §339;
GewO 1973 §340;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs3 litc;
StVO 1960 §82;
StVO 1960 §99 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1992/3, S 233-248;

Rechtssatz

Mangelt es einer Person für die Ausübung des von ihr angemeldeten Gewerbes an der nach § 28 Abs 1 StVO erforderlichen Genehmigung, so ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 99 Abs 3 StVO die von der Behörde vertretene Rechtsansicht, die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine verbotene, welche im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Z 1 GewO auch in gewerberechtlicher Hinsicht nicht ausgeübt werden dürfe, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040069.X02

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten