RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0137

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VStG §64 Abs6;

Rechtssatz

Ist im erstinstanzlichen Bescheid, mit dem einem Wideraufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde, ein Kostenausspruch gem § 64 Abs 6 VStG unterblieben, so ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, einen solchen Ausspruch nachzuholen (Hinweis auf E 26.11.1984, 83/10/0270).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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