RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0131

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden muss, er müsse konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010131.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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