RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0053

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §99 Abs5;

Rechtssatz

Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl sowie auf engen oder kurvenreichen Strassen , nicht aber bei bloßer Dunkelheit verwendet werden (Hinweis auf E 11.2.1981, 03198/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020053.X02

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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