RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0074

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1806/76 E 3. November 1977 RS 1

Stammrechtssatz

"Platzmachen" im Sinne des § 26 Abs 5 Satz 1 StVO besteht in der Regel in einem "Anhalten" oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, in einem "Rechtsheranfahren". Dieses Gebot kann nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (Hinweis auf Urteil des OGH 26.9.1972, 8 Ob 187/72 = ZVR 1974/1 und Schütz-Weinmann-Hobel, Öster. Straßenverkehrsordnung 5, 141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X03

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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