RS VwGH Erkenntnis 1988/10/19 87/03/0196

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Rechtssatz

Mit den Worten, es werde eine "gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 - 60 km/h ... verfügt" läßt die Behörde offen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten sind. Der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt daher kein entsprechender Verordnungsakt zugrunde.

Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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