RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0070

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §59 Abs1 lita;
StVO 1960 §59 Abs2;

Rechtssatz

Ein schlechter Gesundheitszustand kann nicht durch Einsicht und Bewusstsein der Verantwortung als Radfahrer ausgeglichen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020070.X02

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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