RS Vwgh 1988/10/19 87/03/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Konzessionswerber übertrat innerhalb der letzten 5 Jahre zweimal die Vorschriften über die zulässige Fahrgeschwindigkeit, er missachtete ferner ein gekennzeichnetes Fahrverbot und die vorgeschriebene Fahrtrichtung, fuhr gegen die Einbahn und auf einer Vorrangstrasse im Ortsgebiet auf den linken Fahrbahnrand zu, verwendete des weiteren ein Fahrzeug auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr, obwohl an diesem Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, und überließ zweimal einen Omnibus zur Schülerbeförderung einem Lenker, der weder einen Führerschein der Gruppe D noch einen Ausweis nach der Betriebsordnung für Schülertransporte besaß. Alle diese Vorschriften dienen der Verkehrssicherheit. Wer diese Vorschriften übertritt, gefährdet auch die Sicherheit der beförderten Personen. Allein die Art und Vielzahl der vom Konzessionswerber begangenen Verwaltungsübertretungen machen es zweifelhaft, ob er die zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Insbesondere das Verwenden eines Fahrzeuges, dem eine entsprechende Begutachtungsplakette fehlt, und das Überlassen von Omnibussen zur Schülerbeförderung an Personen, die hiezu nicht berechtigt sind, stellen Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, denen in dem zu beachtenden rechtlichen Zusammenhang größtes Gewicht beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030064.X01

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten