RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0108

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;

Rechtssatz

Leistet eine am Verkehrsunfall nicht beteiligte Person der Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan, die Fahrbahn zu verlassen keine Folge, so ist es für die Beurteilung dieses Vorfalles nach § 97 Abs 4 StVO ohne Bedeutung, dass die Aufnahme des Verkehrsunfalles durch die Beamten längere Zeit in Anspruch genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030108.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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