RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0107

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Traten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonders gelagerten Falles bzw einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation, welche auf einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand

schließen ließe, im gesamten Verfahren nicht auf, sondern ist der Beschuldigte im Gegenteil beim Verkehrsunfall nicht verletzt worden und vermochte, als er ausgeforscht wurde, eine klare und zusammenhängende Darstellung des Geschehens zu geben, so bedurfte es nicht der Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen (Nichtanhalten gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO; Unfallschock).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030107.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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