RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0224 B 2. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist ein nach § 28 Abs 1 Z 7 VwGG notwendiges Erfordernis der Beschwerde. Ein auf Grund eines Verbesserungsauftrages eingebrachter ergänzender Schriftsatz, in dem diese ursprünglich fehlende Angabe nachgeholt wird, ist daher in ebenso vielen Ausfertigungen vorzulegen wie die Beschwerde selbst (Hinweis auf B 30.5.1985, 85/08/0070).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030157.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten