RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0197

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, die Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers über seine erlittenen Verfolgungen ausschließlich damit zu begründen, dass ein Widerspruch zwischen seinen Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung im Verfahren erster Instanz und der Berufung insofern festgestellt worden sei, als er zunächst eine legale Ausreise aus seinem Heimatland behauptet hat, während er in der Berufung von einer illegalen Ausreise spricht, weil es sich dabei auch um einen Irrtum oder Übersetzungsfehler bei der Protokollierung handeln kann. Es wären zu diesem Punkt ergänzende Erhebungen und Befragungen vorzunehmen gewesen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010197.X01

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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