Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es ist unzulässig, die Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers über seine erlittenen Verfolgungen ausschließlich damit zu begründen, dass ein Widerspruch zwischen seinen Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung im Verfahren erster Instanz und der Berufung insofern festgestellt worden sei, als er zunächst eine legale Ausreise aus seinem Heimatland behauptet hat, während er in der Berufung von einer illegalen Ausreise spricht, weil es sich dabei auch um einen Irrtum oder Übersetzungsfehler bei der Protokollierung handeln kann. Es wären zu diesem Punkt ergänzende Erhebungen und Befragungen vorzunehmen gewesen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010197.X01Im RIS seit
31.08.2006