RS Vwgh 1988/10/19 88/01/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
61/04 Jugendfürsorge

Norm

B-VG Art131a;
JWG 1954;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Bezirksjugendamt im Rahmen eines laufenden Unterhaltsverfahrens tätig, so handelt es sich dabei lediglich um ein mitwirkendes Tätigwerden dieser Behörde im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hier: Der Unterhaltspflichtige behauptet eine "Falschmeldung über seine Einkommensverhältnisse und macht diesen "Übergriff" im Rahmen einer Beschwerde gem Art 131 a B-VG geltend).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010252.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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