RS Vwgh 1988/10/19 88/13/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH erhoben werden. Da ein Jahresausgleichsbescheid des Finanzamtes im abgabenbehördlichen Verfahren noch einem weiteren Instanzenzug unterliegt, ist die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130149.X01

Im RIS seit

06.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten