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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH erhoben werden. Da ein Jahresausgleichsbescheid des Finanzamtes im abgabenbehördlichen Verfahren noch einem weiteren Instanzenzug unterliegt, ist die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130149.X01Im RIS seit
06.07.2006