RS Vwgh 1988/10/19 87/03/0287

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird dem Besch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO vorgeworfen, dass er bei km 21.200 im Gemeindegebiet ... trotz Gegenverkehrs eine Fahrzeugkolonne überholt habe, weshalb der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges dieses habe stark abbremsen müssen, auf die linke Fahrbahnseite geschleudert worden sei und in der Folge gegen einen anderen Pkw gestoßen sei, so ist die Tat durch die Anführung der dadurch hervorgerufenen Folgen (Verkehrsunfall bei km 21.200) auch hinsichtlich des Tatortes derart konkretisiert, dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, der Besch könnte wegen derselben Tat ein zweites Mal zur Verantwortung gezogen werden. Ob sich das Überholmanöver tatsächlich bis km 21.200 erstreckte oder allenfalls schon bei km

21.100 beendet war, spielt daher keine entscheidende Rolle.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030287.X01

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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