RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0112

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §33 Z2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §8 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Vielzahl (über 60) hauptsächlich einschlägiger, den ruhenden Verkehr betreffenden Vormerkungen vorliegt, vermittelt den Eindruck, der Beschuldigte setze sich geradezu gewohnheitsmäßig über die das Abstellen von Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr regelnden Vorschrift hinweg, sodaß die Verwaltungsstrafbehörde unter Berücksichtigung der im § 99 Abs 3 lit a StVO vorgesehenen Höchststrafe von S 10.000,-- mit der Verhängung von zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.500,-- den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschreitet.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020112.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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