RS Vwgh 1988/10/19 88/03/0108

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;

Rechtssatz

Einer Anordnung für die Benützung der Straße iSd § 97 Abs 4 StVO ist mit der nach den Umständen EHESTMÖGLICHEN Beschleunigung nachzukommen. Leitet der Betroffene dem nicht unverzüglich Folge so liegt Deliktvollendung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030108.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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