RS Vwgh 1988/10/20 88/09/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1988
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §20 Abs2;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0235 E 21. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Außerhalb des Kontingentes für die Beschäftigung ist - da durch das Kontingent der ohne weiteres vertretbare Anteil von Ausländern bezeichnet ist - die Beschäftigungsbewilligung nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 und 3 AuslBG vorliegen UND wenn es sich nicht um einen der in § 4 Abs 6 lit b bis d ausdrücklich angeführten Fälle handelt, in deren die Erteilung der Bewilligung an eine einhellige, d.h. einstimmige Befürwortung des Verwaltungsausschusses gebunden ist. Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind auch in diesem Fall gem § 19 Abs 1 AuslBG beim zuständigen Facharbeitsamt einzubringen. Für die Erteilung der Bewilligung in diesem erschwerten Verfahren ist jedoch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 AuslBG gegeben sind, in erster Instanz das Landesarbeitsamt zuständig, das vor seiner Entscheidung den Verwaltungsausschuss anzuhören hat (§ 20 Abs 2 AuslBG iVm § 25 AuslBG); gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes ist in diesen Fällen eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig, wenn sich der Bescheid nur auf Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 AuslBG gründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090089.X03

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten