RS Vwgh 1988/10/20 88/06/0174

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bekämpft die Beschwerde AUSDRÜCKLICH den Bescheid des Gemeinderats - der Gemeinderat wird auch als bel Behörde bezeichnet - und erachtet sich der Bfr durch den Bescheid des Gemeinderats verletzt, wobei auch beantragt wird, den Bescheid des Gemeinderats aufzuheben, obwohl eine gegen den Gemeinderatsbescheid erhobene Vorstellung des Bfrs durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde, so ist die Beschwerde, da sie nicht den Bescheid der letzten Rechtsstufe bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis auf B 21.9.1967,1087/67, VwSlg 3653 F/1967 und B 13.6.1979, 1521/79).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060174.X01

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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