RS Vwgh 1988/10/20 86/09/0106

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art116 Abs3;
B-VG Art119 Abs2;
RattenG 1925 §3 Abs1;
RattenG 1925 §5;
Statut Salzburg 1966 §39 Abs1;
Statut Salzburg 1966 §53 Abs3;

Rechtssatz

Wird bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung von der Bezirksverwaltungsbehörde ("politische Behörde") eine befugte Unternehmung mit der Bekämpfung der Ratten betraut, so ist es nicht rechtswidrig, bei etwaigen Differenzen über Art und Ausmaß der einzuhebenden Beträge eine bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen zu können. Der administrative Instanzenzug geht dabei auf Grund der allgemeinen Regelung des Art 103 Abs 4 B-VG idF der Nov 1974/444 bis zum Landeshauptmann. Entscheidet dabei zunächst der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem Statut (hier: Landeshauptstadt Salzburg) als Organ der Bezirksverwaltung, so geht der Instanzenzug bis zum Landeshauptmann (Hinweis B VS 31.3.1950, 0685/49, VwSlg 1351 A/1950). Eine neuerliche Entscheidung des Bürgermeisters (als Berufungsinstanz) gestützt auf § 5 Abs 2 letzter Satz des RattenG ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090106.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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