RS Vwgh 1988/10/24 88/10/0107

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Veröffentlicht am 24.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §23;
VStG §40 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0028 E 24. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Dem VStG (wie auch dem AVG) ist ein Recht des Beschuldigten auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen fremd. (Hinweis auf E vom 16.1.1979, 2781/78), es sei denn, es bestünde die Möglichkeit einer Personenverwechslung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100107.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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