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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
ABGB §364 Abs1;Rechtssatz
Dass im Falle der Erteilung des Wiederherstellungsauftrages an denjenigen, der das Vorhaben verwirklicht hat, der Grundeigentümer zur Duldung dieses Auftrages gehalten ist, ergibt sich daraus, dass dieser nach dem Gesetz subsidiär als Adressat des Wiederherstellungsauftrages in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100046.X07Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015