RS Vwgh 1988/10/24 88/10/0046

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Veröffentlicht am 24.10.1988
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;

Rechtssatz

Dass im Falle der Erteilung des Wiederherstellungsauftrages an denjenigen, der das Vorhaben verwirklicht hat, der Grundeigentümer zur Duldung dieses Auftrages gehalten ist, ergibt sich daraus, dass dieser nach dem Gesetz subsidiär als Adressat des Wiederherstellungsauftrages in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100046.X07

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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