RS Vwgh 1988/10/25 87/11/0194

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
IESG §7 Abs1 idF vor 1980/580;

Rechtssatz

Nur wenn es der Behörde im Verfahren nach dem IESG nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, deren Verletzung der freien Beweiswürdigung unterliegt. Hier hätte die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des ehemaligen Arbeitgebers weiterführen können (Hinweis auf E 23.1.1987, 86/11/0044).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110194.X02

Im RIS seit

09.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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