RS Vwgh 1988/10/25 88/11/0068

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AusgleichsO §20c Abs2;
AusgleichsO §20d;
IESG §1 Abs2;
IESG §3 Abs1;
IESG §3 Abs2;
IESG §3 Abs3;

Rechtssatz

Anspruch, die sich darauf gründen, dass von der vorzeitigen Lösungsmöglichkeit nach § 20 c Abs 2 AO Gebrauch gemacht wurde, sind Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Dazu gehören die Kündigungsentschädigung, eine entgangene Abfertigung und auch Mietkosten, die der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß sonst zu tragen gehabt hätte. Diese Ansprüche setzen kein Verschulden voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110068.X02

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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