RS Vwgh 1988/10/25 88/11/0185

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
ZDG 1986 §15;
ZDG 1986 §18;
ZDG 1986 §19;

Rechtssatz

Die Aufhebung des die Unterbrechung des ordentlichen Zivildienstes aussprechenden Bescheides durch den VwGH hat nicht zur Folge, dass der Bf in der Zeit zwischen Erlassung dieses Bescheides und Zustellung des VwGH-Erk "fiktiv" Zivildienst geleistet hat. Bei der neuerlichen Zuweisung des Zivildienstpflichtigen ist hins des Endzeitpunktes der Zuweisung zu berücksichtigen, dass der Zivildienst faktisch unterbrochen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110185.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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