RS Vwgh 1988/10/25 88/05/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Gebäude im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären, ändert nichts daran, daß die Frage der nachträglichen Bewilligungspflicht nunmehr nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages zu prüfen ist (hier: Änderung des Flächenwidmungsplanes).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050101.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten