RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0146

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §146 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 202;

Rechtssatz

Da gegen die vereinfachte Strafverfügung ein Einspruch unzulässig ist, tritt zugleich mit ihrer Zustellung die formelle und auch die materielle Rechtskraft ein. Durch diese zwingende Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels ist die für die Anrufung des VwGH notwendige Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gegeben. Die Einverständniserklärung zur Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung ist eine nicht formgebundene, empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die sofort bindet. Der Beschuldigte, der sie abgibt, gibt damit auch das prozessuale Recht auf, eine ihm ungünstigere Entscheidung der unteren Instanz durch Einspruchseinlegung nachprüfen zu lassen. Eine gültig abgegebene Einverständniserklärung kann wegen Willensmangels ebensowenig wie der Verzicht auf ein Rechtsmittel zurückgenommen oder widerrufen werden. Weist die Erklärung allerdings nicht jene Erfordernisse auf, die allgemein für das rechtsverbindliche Zustandekommen einer solchen gelten, bindet sie nicht (Hinweis E 11.12.1980, 89/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160146.X01

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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