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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 147;Rechtssatz
Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens iSd § 47 Abs 1 ZollG frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abgegebene Anmeldung nach § 52 ZollG und § 73 ZollG ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgetrau erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X08Im RIS seit
27.10.1988Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010