RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0089

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §86 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;

Rechtssatz

"Verdunkeln" ist ein unlauteres Einwirken auf die Integrität der in § 86 Abs 1 lit b FinStrG genannten Personen. Ob eine Verdunkelungsgefahr besteht, kann stets nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgeleitet werden. Kollusionsverdacht darf nicht mit einer bloßen Verdunkelungsbehauptung oder Verdunkelungsmöglichkeit verwechselt werden. Er ist vielmehr nur dann ein Haftgrund, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus noch konrete Tatsachen in der Person des Verdächtigten oder in der Tat vorliegen, aus denen auf die Besorgnis der Verdunkelung geschlossen werden kann (Hinweis VfGH 28.6.1960, B 474/59, VfSlg 3770/1960 und VfGH 30.9.1960, B 455/79, VfSlg 3780/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X02

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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