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VerkehrssteuernNorm
BAO §133 Abs2Beachte
Rechtssatz
Nach § 133 Abs 2 BAO sind Abgabenerklärungen grundsätzlich unter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzugeben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei einer Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke der Erklärungspflicht nicht nachgekommen worden wäre. Allerdings muß der zur Anzeige Verpflichtete zumindest den einer Abgabe unterliegenden Vertrag der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, wobei aus diesem die zur Festsetzung der Abgabe führenden Tatsachen erkennbar sein müssen (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X04Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021