RS Vwgh 1988/10/27 87/16/0161

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Verkehrssteuern
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §133 Abs2

Beachte


Besprechung in:
ÖStZ 1989, 161;

Rechtssatz

Nach § 133 Abs 2 BAO sind Abgabenerklärungen grundsätzlich unter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzugeben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei einer Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke der Erklärungspflicht nicht nachgekommen worden wäre. Allerdings muß der zur Anzeige Verpflichtete zumindest den einer Abgabe unterliegenden Vertrag der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, wobei aus diesem die zur Festsetzung der Abgabe führenden Tatsachen erkennbar sein müssen (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X04

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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