RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0068

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage machten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweisfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X06

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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